Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt massgeblich von demjenigen in BGE 130 I 96 unterscheidet. Anders als die SBB AG ist die Beschwerdeführerin nach wie vor eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (Art. 2 Abs. 1 POG). Sie steht im Alleineigentum des Bundes und eine Beteiligung Dritter ist nach wie vor nicht möglich. Eine Unterwerfung unter die Handänderungssteuerpflicht würde somit einer Besteuerung des Bundes durch den Kanton gleichkommen, was der Bundesgesetzgeber und das Bundesgericht gerade vermeiden wollten.