7 ches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sei, die Basis entzogen, soweit es um die Frage gehe, ob die SBB AG von den Grundstückgewinn- bzw. Handänderungssteuern befreit werde. Entscheidend sei, dass der Bundesgesetzgeber in Abkehr von der erwähnten Überlegung eine neue Besteuerung vorgesehen und gerade die geänderte Rechtsform als Grund für die neue Besteuerung genannt habe. Dazu komme, dass der Wortlaut von Art. 21 SBBG von demjenigen in Art. 6 aSBBG und Art. 10 Abs. 1 aGarG bzw. heute in Art. 62d RVOG wesentlich abweiche und letzteren als Sondervorschrift vorgehe.