Das Bundesgericht führte weiter aus, der Gesetzgeber habe folglich die Umwandlung der SBB in eine Aktiengesellschaft als Grund angesehen, die SBB nicht mehr wie bis anhin vollumfänglich von der direkten Bundesteuer zu befreien. Damit werde auch dem für die extensive Auslegung der Steuerbefreiungsnormen wegleitende Gedanken, dass die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen Hoheitsträger ein wenig taugli-