Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass der Gesetzgeber, hätte er die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 aGarG in Art. 21 Abs. 1 SBBG übernehmen wollen, dessen Wortlaut im Rahmen der Neuformulierung des Gesetzes in diesem Sinne hätte anpassen müssen, und dass sich die Auslegung von Art. 21 Abs. 1 SBBG demnach nicht an der weitgehenden Steuerbefreiung von Art. 10 Abs. 1 aGarG zu orientieren habe. Diese Erkenntnis des Bundesgerichts lässt sie jedoch, wie nachfolgend unter Erw. 6.3.2 aufgezeigt wird, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.