Demgegenüber vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf BGE 130 I 96 nicht zu überzeugen. In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Art. 21 Abs. 1 des revidierten Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) gleich wie die seinerzeitige Steuerbefreiungsnorm von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen (aSBBG; BS 7 S. 195) in Anlehnung an Art. 10 Abs. 1 aGarG weit ausgelegt werden sollte, ob also die SBB (nunmehr als Aktiengesellschaft;