Aus dieser Entstehungsgeschichte zu Art. 62d RVOG lässt sich zwar keine eindeutige Aussage zur Frage ableiten, ob die Befreiung von der Handänderungssteuer nur bei Liegenschaften greift, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Das Schweigen des Gesetzgebers spricht jedoch im vorliegenden Fall insgesamt für eine Weiterführung der bisherigen Praxis.