6 aGarG in den neuen Artikeln Art. 62d f. RVOG aufgenommen würden (BBI 2001 S. 3615). Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei der Ausarbeitung des RVOG die nicht unbestrittene Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG bekannt war. In Kenntnis dieser Rechtsprechung entschied er sich für die wortwörtliche Fortführung der fraglichen Regelung in Art. 62d RVOG. Diese Bestimmung sollte demnach wie bis vormals Art. 10 Abs. 1 aGarG als allgemeine Norm immer dann Anwendung finden, wenn spezialgesetzliche Regelungen fehlten. Aus dieser Entstehungsgeschichte zu Art.