62d N. 1). Aus den Materialien zum RVOG ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Praxisänderung angestrebt hat bzw. dass die Besteuerung des Bundes ausgedehnt werden sollte. Vielmehr hielt die SPK-N in ihrem Bericht zuhanden des Parlaments fest, dass die bisherigen Bestimmungen von Art. 10 ff.