6.3.1 Die geltende Bestimmung von Art. 62d RVOG weist den genau gleichen Wortlaut auf wie Art. 10 Abs. 1 aGarG. In einer ersten Formulierung hatte die Bundeskanzlei noch eine stark verkürzte Fassung vorgeschlagen. Nach weiteren Abklärungen entschied sich die Staatspoltische Kommission des Nationalrats (SPK-N) am 1./2. Februar 2001 indessen für eine unveränderte Weiterführung, wobei die Bestimmung in den Ratsverhandlungen unbestritten blieb (THOMAS SÄGESSER, in Handkommentar zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Art. 62d N. 1).