Anders als das Grundbuchamt anzuscheinen nimmt, kann daraus nun aber nicht geschlossen werden, das Bundesgericht erachte seine bisherige Praxis bezüglich der Steuerpflicht der Post als überholt und habe sie aus diesem Grund nicht ausdrücklich bestätigt. Nachgehend bleibt daher die vom Bundesgericht offen gelassene Frage zu prüfen, ob die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 aGarG auf Art. 62d RVOG übertragen werden kann.