6.3 Das Grundbuchamt erachtet diese Rechtsprechung, soweit es um die Steuerpflicht der Post geht, als nicht mehr sachgerecht und für die Auslegung von Art. 62d RVOG nicht massgebend. Es weist denn auch zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die Frage der Weiterführung seiner bisherigen Praxis in BGE 127 II 1 ausdrücklich offen gelassen hat. Anders als das Grundbuchamt anzuscheinen nimmt, kann daraus nun aber nicht geschlossen werden, das Bundesgericht erachte seine bisherige Praxis bezüglich der Steuerpflicht der Post als überholt und habe sie aus diesem Grund nicht ausdrücklich bestätigt.