Aus diesen Ausführungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zum seinerzeitigen Art. 10 Abs. 1 aGarG ergibt sich, dass die Post als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes von der Handänderungssteuer befreit war. Diese Befreiung bestand generell und losgelöst von der Frage, ob das betreffende Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken diente.