Gerade diesen Zweck verfolgten aber einzig die von der bisherigen Praxis als Objektsteuern bezeichneten Liegenschafts- und Grundsteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4b). – Dieser Rechtsprechung lag der Gedanke zu Grunde, dass die Kantone vom Bund nur dort Abgaben sollten erheben dürfen, wo diese der Deckung oder Abgeltung von tatsächlichen, konkreten Aufwendungen zu Gunsten der besteuernden Liegenschaft dienten (BGE 121 II 138 E. 4a). Stand der Abgabe jedoch keine Gegenleistung seitens des besteuernden Gemeinwesens gegenüber, so war von einer Besteuerung abzusehen (BVR 1996 S. 437 E. 3b/aa).