5 darfs sei (BGE 111 Ib 6 E. 4c). Im Übrigen würden auch staatsrechtliche Gründe für eine Steuerbefreiung des Bundes sprechen. Eine Besteuerung könnte sich zwar aus der Überlegung rechtfertigen, dass Liegenschaften des Bundes, die nicht unmittelbaren öffentlichen Zwecken dienten, wie alle andern Liegenschaften zur Deckung der darauf entstehenden öffentlichen Lasten beitragen sollten. Gerade diesen Zweck verfolgten aber einzig die von der bisherigen Praxis als Objektsteuern bezeichneten Liegenschafts- und Grundsteuern (BGE 111 Ib 6 E. 4b).