Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlich aus, die Handänderungssteuer sei eine Rechtsverkehrssteuer, mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst, sondern ein Verkehrsvorgang besteuert werde. Sie diene zudem nicht der Abgeltung der unmittelbaren durch die Liegenschaft verursachten öffentlichen Kosten, sondern sei eine allgemeine Einnahmequelle des kantonalen oder kommunalen Haushalts, welche der Bund nicht zu speisen habe, da die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen Hoheitsträger ein wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbe-