6.2 Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG ergab sich aus dessen Wortlaut, dass die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen grundsätzlich immer von der Handänderungssteuer befreit waren, mithin ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob das die Hand wechselnde Grundstück unmittelbar öffentlichen Zwecken diente oder nicht. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlich aus, die Handänderungssteuer sei eine Rechtsverkehrssteuer, mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst, sondern ein Verkehrsvorgang besteuert werde.