6.1 Hinsichtlich der Steuerpflicht bestimmt Art. 13 POG, dass die Post für Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 PG besteuert wird und im Übrigen Art. 62d RVOG gilt. Vorliegend steht unbestrittenermassen nicht die Besteuerung eines Gewinnes aus den Wettbewerbsdiensten in Frage. Die Zulässigkeit der erhobenen Handänderungssteuer beurteilt sich demnach nach Art. 62d RVOG, der seit dem 1. Dezember 2003 wörtlich die Regelung von Art. 10 Abs. 1 aGarG weiterführt. Gemäss dieser Bestimmung sind «die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit;