5. Aufgrund der Qualifikation der Post als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundesrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Erw. 4) ist die Post weder Teil der Eidgenossenschaft noch fällt sie unter den Begriff der öffentlichrechtlichen Körperschaft nach Art. 1 GG. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. a HG nicht. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. b HG erfüllt sind. Demnach ist keine Handänderungssteuer zu entrichten, wenn das Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz die Steuererhebung ausschliesst.