Art. 12 HG enthält einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, welche eine Befreiung von der Handänderungssteuer vorsehen. So ist u.a. beim Erwerb durch die Eidgenossenschaft, den Kanton oder durch eine öffentlichrechtliche Körperschaft gemäss Art. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) keine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 12 Bst. a HG). Ebenso wenig ist eine Handänderungssteuer beim Ausschluss der Erhebung durch das Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz geschuldet (Art. 12 Bst. b HG).