Dazu komme, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt von der Handänderungssteuer befreit sei, obwohl sie in gewissen Teilbereichen in Konkurrenz zu privaten Anbietern stehe, in einem neueren Entscheid explizit offen gelassen habe. Die Post sei daher nur bei Liegenschaften von der Steuer befreit, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen würden. Auch diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Grundstücke bis zum 31. August 2014 an eine AG vermietet seien.