Bei seiner Auslegung könne die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 aGarG nicht herangezogen werden, da das Bundesgericht diese Norm weit über den Wortlaut hinaus ausgelegt habe und diese Praxis in der Lehre zum Teil heftig kritisiert worden sei. Wenn der Gesetzgeber eine solch weitgehende Steuerbefreiung hätte beibehalten wollen, hätte er den Wortlaut der Bestimmung bei der Aufnahme ins RVOG dahingehend angepasst. Dazu komme, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt von der Handänderungssteuer befreit sei, obwohl sie in gewissen Teilbereichen in Konkurrenz zu privaten Anbietern stehe, in einem neueren Entscheid explizit offen gelassen habe.