3 rechtliche Körperschaft und falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Bst. a HG. Auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gestützt auf Art. 12 Bst. b HG seien nicht erfüllt. Der Wortlauf von Art. 62d RVOG sei klar und unmissverständlich. Bei seiner Auslegung könne die Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 aGarG nicht herangezogen werden, da das Bundesgericht diese Norm weit über den Wortlaut hinaus ausgelegt habe und diese Praxis in der Lehre zum Teil heftig kritisiert worden sei.