nachfolgend: aGarG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 1 aGarG habe die Eidgenossenschaft bzw. ihre öffent- lich-rechtlichen Anstalten grundsätzlich keine Handänderungssteuern zu entrichten. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse auch bei der Auslegung von Art. 62d RVOG ausschlaggebend sein, womit die Handänderungssteuer nicht unter den zweiten Halbsatz von Art. 62d RVOG falle und folglich im vorliegenden Fall nicht geschuldet sei. 2.2 Demgegenüber ist das Grundbuchamt der Ansicht, die Post sei als öffent- lich-rechtliche Anstalt weder Teil der Eidgenossenschaft noch eine öffentlich-