Das Grundstück Gemeinde C. Gbbl. 1000 sei in drei Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt, von denen sich die Stockwerkseinheit 1000-1 bereits im Eigentum der Beschwerdeführerin befinde und durch diese genutzt werde. Sie beabsichtige, die Erbringung ihrer Dienstleistungen an diesem Standort auszubauen und nach Ablauf der bestehenden Mietverträge, die gesamte Liegenschaft für eigene, öffentliche Zwecke zu nutzen. Die Vermietung der Liegenschaft bilde daher nur eine vorübergehende Nutzung und vermöge an der Tatsache, dass sie das Grundstück zu öffentlichen Zwecke erwerbe, nichts zu ändern. Doch selbst ein Erwerb zu nicht öffentlichen Zwecken würde keine Steuerfolgen auslösen.