Ein solcher bundesrechtlicher Ausschluss finde sich in Art. 13 des Bundesgesetzes vom 30. April 2007 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) mit dem dort enthaltenen Verweis auf Art. 62d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Demnach seien die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit, mit Ausnahme der Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Das Grundstück Gemeinde C. Gbbl.