2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes sei sie als Teil der Eidgenossenschaft anzusehen und daher gestützt auf Art. 12 Bst. a HG von der Handänderungssteuer befreit. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Bst. b HG welcher vorsieht, dass Grundstückserwerbe, bei welchen Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz die Erhebung der Handänderungssteuer ausschliessen, von der Handänderungssteuer ausgenommen sind. Ein solcher bundesrechtlicher Ausschluss finde sich in Art.