In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2010 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: