Am 23. Februar 2010 meldete der verurkundende Notar D. den Grundstückskaufvertrag zur grundbuchlichen Behandlung beim Grundbuchamt an. Im Rahmen der Selbstdeklaration der Handänderungssteuer erklärte er, gestützt auf Art. 12 Bst. a des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) sei keine Handänderungssteuer geschuldet.