1. 1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Einspracheverfügung des Grundbuchamts vom 25. März 2010 wird aufgehoben. 1.2 Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 21'600.– samt Zins seit dem 21. Januar 2010 an die Y. AG zurückzuerstatten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 12 3. Der Kanton Bern richtet der X. AG für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenersatz von insgesamt Fr. 6’128.– aus. Dieser ist beim Grundbuchamt einzufordern. 13