che Interessen – und da auch die sich stellenden Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität waren, ist eine Erhöhung des Grundhonorars nicht angezeigt. Die Auslagen betragen Fr. 128.–. Nach Angaben von Notar und Rechtsanwalt D. kann seine Klientin, die X. AG, die Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar ganz als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer ist daher Notar und Rechtsanwalt D. nicht auszurichten. Zusammen mit den Auslagen ist dem Rechtsvertreter demnach ein Parteikostenersatz von Fr. 6’128.– auszurichten. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: