Notar und Rechtsanwalt D. hat im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeschrift und eine Replik eingereicht, wobei er sich dabei teilweise auf die im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigten Arbeiten abstützen konnte. Es ist daher von einem höchstens durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen, so dass die Parteikosten nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden können (ganz abgesehen davon, dass die Aufwendungen für das Einspracheverfahren wie bereits erwähnt auszuklammern sind).