11 Das von Notar und Rechtsanwalt D. in der Kostennote geltend gemachte Honorar entspricht fast dem oberen Betrag des Tarifrahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV. Rechtsanwalt und Notar D. hat demnach bei der Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG den möglichen Spielraum fast maximal ausgeschöpft. Dabei hat er auch seinen Arbeitsaufwand bezüglich des Einspracheverfahrens geltend gemacht. Gemäss Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht jedoch im Einspracheverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Notar und Rechtsanwalt