Da die Y. AG vorliegend die Handänderungssteuer freiwillig und zum damaligen Zeitpunkt in Anerkennung einer Steuerschuld bezahlt hat, ist es mit Blick auf Art. 11 BEZV gerechtfertigt, den Vergütungszins erst ab dem Zeitpunkt des Rückforderungsgesuchs vom 21. Januar 2010 zu berechnen und nicht bereits mit (der freiwilligen) Zahlung des Steuerbetrags. Die Handänderungssteuer wäre erst auf diesem Zeitpunkt zurückbezahlt worden, wenn das Grundbuchamt das Rückforderungsgesuch gutgeheissen hätte. Die Rückforderung der Handänderungssteuer wurde mit anderen Worten erst ab diesem Zeitpunkt fällig.