Wirkung ex tunc dahin. Dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Überschreiten der Vollmacht beruft und subsidiär einen Willensmangel geltend macht, ist nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren. Die Handänderungssteuer ist somit nicht geschuldet und folglich zurückzuerstatten. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Gemäss Art. 21 Abs. 1 HG werden zu viel bezahlte Beträge mit Zins zurückerstattet. Für die Höhe des Vergütungszinses gilt der Satz, welcher vom Regie-