5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Kaufvertrags mit der Y. AG materiell selbstkontrahiert und folglich seine Vollmacht überschritten hat. Da die Y. AG Kenntnis von der Überschreitung der Vollmacht hatte, ist kein gültiger Vertrag zustandegekommen. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin beim Abschluss des Kaufvertrags in einem wesentlichen Grundlagenirrtum gemäss Art. 23 f. OR befunden. So ist sie davon ausgegangen, dass ihr Vertreter gemäss seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht frei von Interessenkonflikten handelt. Durch Nichtgenehmigung des mit einem Willensmangel behafteten Vertrags fällt der Eigentumsübergang mit