Wie dargelegt wurde, ist bei nicht gültigem Zustandekommen des Verkaufsgeschäfts keine Handänderungssteuer geschuldet. Dass die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus dieser Rechtslage durchsetzen will, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts liegt im vorliegenden Fall auch kein Rechtsmissbrauch aufgrund widersprüchlichen Verhaltens vor, da die Beschwerdeführerin für das Überschreiten der Vollmacht und den Willensmangel keine Verantwortung trägt. Dass sie nunmehr die Rückerstattung der Steuern verlangt, steht daher nicht im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.