Nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch wird der Rechtsschutz verweigert; bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit, ist Rechtsschutz zu gewähren (HEINRICH HONSELL, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 2 OR N. 27). 5.2 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine Forderung geltend, die im Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen stehen würde. Es trifft zwar zu, dass ihre Beschwerde alleine die Rückforderung der Handänderungssteuer zum Ziel hat. Darin ist jedoch kein rechtmissbräuchliches Verhalten zu erblicken. Wie dargelegt wurde, ist bei nicht gültigem Zustandekommen des Verkaufsgeschäfts keine Handänderungssteuer geschuldet.