9 schen Anforderungen steht, liegt ein Fall von Rechtsmissbrauch vor (BGE 128 II 201 E. 1c). Zur Konkretisierung von Art. 2 Abs. 2 ZGB werden verschiedene Fallgruppen gebildet. So kann die zweckwidrige oder unnütze Rechtsausübung, das krasse Missverhältnis der Interessen, widersprüchliches Verhalten, der unredliche Rechtserwerb, die Verwirkung zufolge verzögerter Rechtsausübung sowie die unzulässige Berufung auf Formungültigkeit rechtsmissbräuchlich sein (HANS MERZ, Berner Kommentar, 1962, Art. 2 ZGB N. 285 ff.). Nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch wird der Rechtsschutz verweigert;