5. 5.1 Das Grundbuchamt macht geltend, die Beschwerdeführerin würde sich nur deshalb auf eine unwirksame Stellvertretung und einen Willensmangel berufen, weil sie die Handänderungssteuer zurückerhalten wolle. Dieses Verhalten sei gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Wird einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch verholfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu den elementaren ethi-