Da fahrlässiges Verhalten grundsätzlich nicht zu einer Verneinung des Grundlagenirrtums führt (vgl. oben E. 4.1), ist die Frage, ob der Verwaltungsrat der X. AG bei der Auswahl des Vertreters seine Sorgfaltspflicht verletzt und damit fahrlässig gehandelt hat, unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat sich somit zu Recht auf einen Grundlagenirrtum nach Art. 23 f. OR berufen. Der Vertrag wird daher mit Wirkung ex tunc ungültig. Wie oben erläutert, ist in diesem Fall die Handänderungssteuer zurückzuerstatten (vgl. oben E. 4.1).