So wurde B. im Kaufvertrag vom 30. Oktober 2008 nicht als kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats erwähnt. Offenbar sollte jegliche Verbindung zwischen B. und der Y. AG geheim gehalten werden. Daraus lässt sich schliessen, dass die Y. AG wusste, dass die X. AG ein materielles Selbstkontrahieren ihres Vertreters nicht akzeptieren würde. Da fahrlässiges Verhalten grundsätzlich nicht zu einer Verneinung des Grundlagenirrtums führt (vgl. oben E. 4.1), ist die Frage, ob der Verwaltungsrat der X. AG bei der Auswahl des Vertreters seine Sorgfaltspflicht verletzt und damit fahrlässig gehandelt hat, unerheblich.