So hätte sie den Vertrag im Wissen um den Interessenkonflikt von B. sowie um den damit verbundenen zu niedrigen Kaufpreis nicht abgeschlossen. Auch bei objektiver Betrachtung darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das Handeln des Vertreters frei von Interessenkonflikten als wesentlich angesehen werden. Die Bedeutung, die die Beschwerdeführerin dem korrekten Handeln von B. beigemessen hat, war auch für die Y. AG erkennbar, was für die Bejahung des Grundlagenirrtums entscheidend ist (vgl. oben E. 4.1). So wurde B. im Kaufvertrag vom 30. Oktober 2008 nicht als kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats erwähnt.