Die Beschwerdeführerin hatte folglich nicht Kenntnis vom Interessenkonflikt von B. Sie ist davon ausgegangen, dass der mit der Vertragsabwicklung bevollmächtigte Vertreter in ihren Interessen handeln und die für sie günstigste Offerte wählen würde. Diese irrigen Vorstellungen über die Umstände der Vertragsabwicklung waren für die Beschwerdeführerin eine notwendige Grundlage des Vertrags. So hätte sie den Vertrag im Wissen um den Interessenkonflikt von B. sowie um den damit verbundenen zu niedrigen Kaufpreis nicht abgeschlossen.