4.2 Im vorliegenden Fall bezog sich der Irrtum der Beschwerdeführerin auf die Umstände, die zum Vertragsabschluss geführt haben. So hat sich die X. AG über die Person der Käuferin geirrt. Sie ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Drittperson handelt, die sowohl personell als auch materiell von ihrem Vertreter B. unabhängig ist. Die Beschwerdeführerin hatte folglich nicht Kenntnis vom Interessenkonflikt von B. Sie ist davon ausgegangen, dass der mit der Vertragsabwicklung bevollmächtigte Vertreter in ihren Interessen handeln und die für sie günstigste Offerte wählen würde.