Liegt ein wesentlicher Irrtum vor, ist eine Anfechtung möglich. Fahrlässiges Verhalten kann unter Umständen darauf schliessen lassen, dass der irrig angenommene Umstand nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Vertrags erkennbar war, es führt jedoch nicht zu einer Verneinung des Grundlagenirrtums (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 26 OR N. 5). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung fällt der Vertrag bei 8 begründeter Anfechtung wegen Willensmangel mit Wirkung ex tunc dahin (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 OR N. 118; INGEBORG SCHWENZER, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 23 OR N. 10; EUGEN BUCHER, a.a.O., S. 214; BGE 114 II 131 E. 3b).