Die Bedeutung, die der Irrende dem Sachverhalt beimisst, muss zudem für den Vertragspartner erkennbar sein (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 OR N. 75). Der Irrtum kann sich auf die gesamten konkreten Umstände des Vertrags beziehen, ein Irrtum über den Inhalt des Geschäfts ist nicht notwendig (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 OR N. 514). Liegt ein wesentlicher Irrtum vor, ist eine Anfechtung möglich.