Der Grundlagenirrtum bezieht sich auf einen bestimmten Sachverhalt, den der Irrende subjektiv als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet hat (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, 1995, Art. 23/24 OR N. 46). Dabei liegt ein Grundlagenirrtum nur dann vor, wenn der Anfechtende sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte (BGE 132 III 737 E. 1.3). Die Bedeutung, die der Irrende dem Sachverhalt beimisst, muss zudem für den Vertragspartner erkennbar sein (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., Art. 23/24 OR N. 75).