Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein Irrtum ist in den in Art. 24 Abs. 1 OR aufgezählten Fällen wesentlich. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob ein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliegt. Der Grundlagenirrtum bezieht sich auf einen bestimmten Sachverhalt, den der Irrende subjektiv als notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet hat (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, 1995, Art. 23/24 OR N. 46).