4. 4.1 Die Beschwerde wäre allein gestützt auf die vorangehenden Erwägungen gutzuheissen. Indessen zeigt sich, dass die Gutheissung auch auf eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin abgestützt werden kann. Die Beschwerdeführerin macht nämlich geltend, der Kaufvertrag falle auch aufgrund des Vorliegens eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 23 f. OR mit Wirkung ex tunc dahin, so dass keine Grundlage für die Erhebung der Handänderungssteuer gegeben sei. Das Grundbuchamt bestreitet das Vorliegen eines Grundlagenirrtums. Der Verwaltungsrat habe die Geschäftsführung ungenügend überwacht, der Irrtum sei folglich selbstverschuldet und daher nicht wesentlich. Gemäss Art.