Wie oben (vgl. E. 3.1) gezeigt, ist die in der öffentlichen Urkunde festgehaltene Rechtslage zwar nicht verbindlich, nach materieller Prüfung ist diese Rechtslage jedoch zu bestätigen. Die Handänderungssteuer, welche anlässlich der Anmeldung des Kaufvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Y. AG bezahlt wurde, ist daher aufgrund Ungültigkeit des Verfügungsgeschäfts zurückzuerstatten.